für Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel der WELEDA AG
für die Belieferung von Unternehmen
Stand 04.03.2026
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, das heißt solchen natürlichen oder juristischen Personen, oder Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche die Rechtsgeschäfte mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Berufsausübung abschließen.
1.2
Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB). Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
1.3
Unsere Bedingungen gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Kunde erkennt durch die Annahme unserer Auftragsbestätigung oder der gelieferten Ware ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten unsere AGB keine gesonderte Regelung enthalten.
1.4
Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint. Auch bei der Durchführung einer intensiven und vernetzten logistischen Lieferbeziehung mit dem Kunden ist keine gesellschaftsrechtliche Verbindung, insbesondere keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, angestrebt.
3.1
Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Angaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Unsere Anwendungshinweise sind mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden unsere Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur Eignungsprüfung der Produkte zu dem von ihnen vorausgesetzten Zweck.
3.2
Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche Regelungen sowie Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Produkte dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als "Eigenschaft" der Produkte deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.
3.3
Abweichend von § 434 BGB ist unser Liefergenstand frei von Sachmängeln, wenn er die in den vertragsgegenständlichen Spezifikation vereinbarten Eigenschaften, mangels solcher die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im produkttechnischen technischen Datenblatt von uns aufgeführten, Eigenschaften hat. § 434 (2) Nr. 3 sowie (3) Nr. 4 (Zubehör und Anleitungen) und 434 (3) Nr. 2 lit b) (Eigenschaften aus öffentlichen Äußerungen und Werbung) sowie § 434 (3) letzter Absatz (Nichtbindung des Verkäufers an öffentliche Äußerungen) bleiben unberührt. Weitere Eigenschaften des Liefergenstandes insbesondere (i) übliche Beschaffenheit, die der Käufer bei Sachen dieser Art erwarten kann, (ii) nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung, (iii) Eignung für die gewöhnliche Verwendung, (iv) Beschaffenheit einer Probe oder Musters sind von uns nicht geschuldet, soweit diese nicht ausdrücklich zwischen dem Kunden und uns vereinbart wurden. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als „garantiert“ bezeichnet haben.
3.4
Eine Haftung für die Verwendbarkeit unserer Produkte zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
4.1
Eine Belieferung wird von uns ausschließlich aus unserem vorhandenen Warenvorrat geschuldet (Vorratsschuld).
4.2
Ein darüberhinausgehendes Beschaffungsrisiko wird von uns nur kraft ausdrücklicher vertraglicher Zusatzvereinbarung übernommen, indem wir ausdrücklich erklären, "dass wir das Beschaffungsrisiko übernehmen".
4.3
Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt insbesondere nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Wir bleiben berechtigt, auch jegliche Dritte mit den vertragsgegenständlichen Waren zu beliefern und/oder diesbezüglich Vertriebsrechte bei Dritten zu beziehen bzw. an Dritte zu vergeben. Der Kunde bleibt berechtigt, entsprechende Waren auch bei Dritten zu beziehen. Die Eigenschaften von Mustern und/oder Proben werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt.
7.1
Den Kunden trifft keine Vertriebspflicht. Er ist daher nicht verpflichtet, sich um den weiteren Absatz der von uns bezogenen vertragsgegenständlichen Waren zu bemühen.
7.2
Der Kunde ist verpflichtet, uns als wesentliche Mitwirkungspflicht alle für die Leistungserbringung benötigten Informationen und Daten aus seiner Sphäre rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und alle Mitwirkungshandlungen aus seiner Sphäre zeitgerecht und unentgeltlich zu erbringen, damit wir unsere Leistung vertragsgerecht erbringen können. Hierzu gehört insbesondere auch die rechtzeitige Information über einen Betriebsübergang.
8.1
Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als ”verbindlich“ gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten, oder sonst wie die Verbindlichkeit mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen durch den Kunden und kein verbindliches Angebot unsererseits. Bei positivem Eintrag des Kunden in offizielle Embargoverzeichnisse oder Verstöße des Kunden gegen einschlägige Embargobestimmungen sind wir berechtigt, die Vertragsanbahnung haftungsfrei abzubrechen und haftungsfrei von dem noch nicht erfüllten Teil geschlossener Verträge zurückzutreten. Ein Vertrag kommt — auch im laufenden Geschäftsverkehr — erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung bzw. Leistung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung hierfür maßgeblich ist. Unsere Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns vorgenommene Kreditprüfung des Kunden und eine evtl. von uns durchgeführte Prüfung eines negativen Exportkontrolleintrages in eine einschlägige Embargoliste ohne negative Auskunft bleiben.
8.2
Wir gewähren im Rahmen der Regelungen dieser Allgemeinen Lieferungsbedingungen eine Belieferung des Kunden aus unserem Warenvorrat porto- und verpackungskostenfrei, soweit die vom Kunden bestellte Menge ein Bestellvolumen von EUR 250,- netto (Mindestbestellwert) übersteigt.
8.3
Inhalt der Lieferpflicht bei Annahme der Bestellung: a) Unsere Lieferpflicht bezieht sich, mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns, nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass damit das Recht des Abnehmers eingeschränkt wird, die Ware in andere Länder zu verbringen. b) Mangels einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung ist nur Ware geschuldet, die ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland entspricht und dort verkehrsfähig ist. c) Die Lizensierung für das Verpackungsrecycling wird ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen.
8.4
Der Kunde verpflichtet sich, bei uns bestellte Ware abzunehmen.
8.5
Wir sind berechtigt, gegenüber der Bestellung des Kunden, Mehr- oder Mindermengen im Umfang von bis zu 5 % zu liefern.
8.6
Mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung, sind wir berechtigt, die Art der Versendung zu bestimmen. Wünscht der Kunde eine andere, insbesondere schnellere als die von uns gewählte Versendungsart, hat er uns die hierfür entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
8.7
Wird ein gesondert zwischen den Parteien abgeschlossener Rahmenbelieferungsvertrag von einer der Parteien - gleich aus welchem Grund - gekündigt, reduziert sich unsere Lieferverpflichtung auf die durchschnittliche Liefermenge, die sich aus den im letzten Jahr (mangels einer solchen Laufzeit aus dem Zeitraum seit Vertragsbeginn des mit uns geschlossenen Rahmenbelieferungsvertrages) geschlossenen Ausführungs- verträgen zu dem geschlossenen Rahmenbelieferungsvertrag ergibt. Die vorstehende Regelung lässt unsere Lieferverpflichtung aus bis zur Kündigung bereits abgeschlossenen Ausführungsverträgen zu dem gesonderten geschlossenen Rahmenbelieferungsvertrag unberührt.
9.1
Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen abzulehnen.
9.2
Wir nehmen Verpackungen mangels anderer Vereinbarung nur auf Grund und im Umfang gesetzlicher Verpflichtung zurück.
10.1
Der Kunde verpflichtet sich uns gegenüber für den Fall, dass er von uns Arzneimittel bezieht, ständig sämtliche rechtliche Voraussetzungen zur Lagerung und Belieferung Dritter, insbesondere nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe, einzuhalten.
10.2
Die Erfüllung der unter Ziffer 10.1 genannten Erfordernisse hat uns der Kunde auf erste Anforderung nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage der aktuellen Bescheinigungen, im Falle des Arzneimittel- großhandels mit der Handelserlaubnis gemäß § 52 a AMG. Unterbleibt der geeignete Nachweis, sind wir zu Belieferung nicht verpflichtet.
10.3
Der Kunde wird uns unverzüglich über jegliche Änderungen in Bezug auf die vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen schriftlich oder in Textform informieren.
11.1
Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
11.2
Es gilt unsere jeweils aktuelle Preisliste und unser aktuelles Konditionsmodell zum Zeitpunkt des Zuganges der Warenbestellung. Die jeweilige Preisliste und das aktuelle Konditionsmodell stellen wir dem Kunden jederzeit auf erste Anforderung unentgeltlich zur Verfügung.
12.1
Unsere Rechnungen sind (ohne Abzug) zahlbar innerhalb von 30 (in Worten: dreißig) Kalendertagen nach Rechnungszugang beim Kunden, unabhängig vom Eingang der Ware.
12.2
Im Verzugsfall schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungsforderung geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
12.3
Zahlungen werden zunächst auf Kosten und Zinsen, danach auf offene Rechnungen in der Reihenfolge des Rechnungsdatums verrechnet.
12.4
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem
Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
12.5
Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der bestellten Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von 1 % des Nettokaufpreises pro Kalendertag zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Aufwand entstanden ist.
12.6
Verzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden, Wechsellauf- und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig.
12.7
Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf Basis unserer jeweils allgemein gültigen Preislisten ausgeführt.
12.8
Tragen wir ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkosten, trägt der Kunde die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss ergeben.
12.9
Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher fälligen Gegenansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Der Kunde ist zudem zur Aufrechnung berechtigt, wenn sein zur Aufrechnung gestellter fälliger Anspruch sich auf die Verletzung einer Hauptleistungspflicht durch uns aus dem mit uns bestehenden Vertragsverhältnis bezieht.
13.1
Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren, (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher drei (3) Werktage an unserem Sitz nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei uns und Annahme derselben durch uns, Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine.
13.2
Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprünglich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von vierzehn (14) Kalendertagen entspricht.
13.3
Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der von uns zu ersetzende Verzugsschaden begrenzt auf eine Höhe von 0,05 % des Nettolieferwertes der in Verzug befindlichen Ware je Verzugstag, höchstens jedoch insgesamt auf 5 % des Nettolieferwertes. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Überschreiten eines vereinbarten Fixtermins, bei Arglist und Vorsatz, der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Abnehmer mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
13.4
Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
13.5
Als Liefertag gilt der Tag der Absendung der Ware.
13.6
Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Erheblich ist der Mehraufwand, wenn er 5% der Nettovergütung für die vertraglich geschuldete Leistung übersteigt.
13.7
Die Lieferung bzw. Leistung erfolgt - falls nicht anders vereinbart - bei Langfristkontrakten mit Abruf oder innerhalb der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist nach unserer Wahl. Wir können die geschuldete Ware zum ersten Werktag nach Vertragsschluss und jederzeit innerhalb der Liefer- bzw. Leistungsfrist andienen.
13.8
Vorbehaltlich Ziffer 8.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel der Weleda AG (Weleda) für die Belieferung von Unternehmen und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen dem Kunden und Weleda vereinbart ist, erfolgt die Lieferung CPT Incoterms® (Schwäbisch Gmünd (Gügling), konkret Lise-Meitner-Straße 25, 73529 Schwäbisch Gmünd – sofern nichts anderes dem Kunden von Weleda 4 Werktage vor Lieferung am Sitz von Weleda unter Angabe der vollständigen Adresse des Bereitstellungsortes für die Ware mitgeteilt wird. Für die Fristwahrung kommt es dabei auf die Absendung der Erklärung von Weleda an. Weleda ist mit der Mitteilung berechtigt, einen anderen Bereitstellungsort für die Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorzugeben). Demnach erfolgt der Transport auf Kosten von Weleda und auf Gefahr des Kunden.
13.9
Soweit zwischen Weleda und dem Kunden im Hinblick auf die Kostentragung die Belieferung „frei Haus“ vereinbart ist, so erfolgt die Belieferung ebenfalls auf Kosten von Weleda aber auf Gefahr des Kunden.
13.10
Ist eine Holschuld vereinbart, gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft als Tag der Lieferung. Bei einer Schickschuld gilt der Tag der Absendung der Ware und bei einer Bringschuld der Tag der Anlieferung als Tag der Lieferung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
14.1
Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung erforderliche Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten, trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden, das heißt, so dass mit Erfüllung des Zulieferschuldverhältnisses uns gegenüber wir den Vertrag mit dem Kunden nach Art der Ware, Menge der Ware und Lieferzeit und/oder Leistung erfüllen können (kongruente Eindeckung), nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als vierzehn (14) Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB oder eine Liefer- oder Leistungsgarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Pandemien (einschließlich der COVID-19-Pandemie), Epidemien, kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen — z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden — und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Mit der vorgenannten Leistungsfreiheit entfällt auch unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und/oder Pönalen wegen einer Lieferungs- /Leistungsverzögerung.
14.2
Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach 14.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
15.1
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
15.2
Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
15.3
Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
15.4
(gilt nicht für Verkäufe an Endkunden) Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. 15.5 (gilt nicht für Verkäufe an Endkunden) Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten. 15.6 (gilt nicht für Verkäufe an Endkunden) Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. 15.7(gilt nicht für Verkäufe an Endkunden) Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
15.8
Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
15.9
Sind bei unseren Lieferungen an den Kunden oder die vereinbarte Übergabestelle in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts, oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich eine Zahlungsbürgschaft eines deutschen, dem Kreditsicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes unter Ausschluss der Vorausklage und Hinterlegung nach deutschem Recht und mit deutschem Gerichtstand auf seine Kosten zu stellen.
16.1
Erkennbare Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistungen (z.B. erkennbare Mängel) sind vom Abnehmer unverzüglich, spätestens jedoch zwölf Kalendertage nach Lieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Kenntnisnahme, zu rügen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 377 HGB.
16.2
Im Falle des Versands von Produkten müssen bei Anlieferung erkennbare Mängel auch dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung/en des/der Mangels/Mängel enthalten. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den ergänzenden vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Abnehmer diese Mängel beim Empfang der Produkte und Waren gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Andernfalls gilt die Ware unter den Voraussetzungen von § 377 HGB als genehmigt.
16.3
Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich oder in Textform abzumahnen, ansonsten geht der Kunde den hieraus folgenden Rechten verlustig. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB, oder bei einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
16.4
Nachbesserung und Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung schulden wir nur in dem Land, in dem wir unsere Produkte an den Kunden verkaufen oder die Ware gemäß dem Vertrag bestimmungsgemäß ausgeliefert haben bzw. die Leistung erbracht haben.
16.5
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des Lieferregresses nach §§ 478, 445a BGB, sowie bei Arglist oder vorsätzlicher Schädigung oder Übernahme einer Garantie und bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder sonstigen, gesetzlich zwingenden Haftungsfällen, insbesondere im Falle des Produkthaftungsgesetzes.
16.6
Für Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln (Gewährleistungsansprüche) beträgt die Verjährungsfrist, soweit nicht ausdrücklich etwas anders zwischen dem Kunden und uns vereinbart wurde, zwölf (12) Monate, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt des Zuganges unserer Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme beim Kunden, an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der §§ 478, 445a (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist, insbesondere im Fall des Produkthaftungsgesetzes. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
16.7
Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 445a BGB (Rückgriff in der Lieferkette — Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
16.8
Weitergehende Ansprüche des Abnehmers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen gem. Nr. 17, soweit es sich nicht um Schadenersatzansprüche aus einer Garantie handelt, welche den Abnehmer gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
17.1
Wir haften nicht - vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen - für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie: • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen; • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung; • wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB dem Abnehmer unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist; • im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; • soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Produkte, oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB übernommen haben; • bei einer gesetzlich zwingenden Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz; • im Falle des Verzuges, soweit ein Fixtermin vereinbart war. ”Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
17.2
In anderen Fällen als nach Ziffer 17.1 haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung - gleich aus welchem Rechtsgrund -, nicht aber im Falle leichter Fahrlässigkeit.
17.3
Im Falle der vorstehenden Haftung nach Ziffer 17.2 und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes der Arglist und Ansprüchen der Verletzung von Leib, Leben oder
Gesundheit und der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos und bei gesetzlich zwingender Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
17.4
Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß vorstehenden Ziffern 17.1 bis 17.3 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie der Subunternehmer der Weleda.
17.5
Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
18.1
Wir sind berechtigt, von allen zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung eines derartigen Rahmen- lieferungsvertrages mit dem Kunden noch nicht vollständig erfüllten Liefergeschäften ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn auf Seiten des Kunden für die Beendigung des Vertrages ein wichtiger Grund vorlag, oder der Kunde nachweislich von einem Abnehmer, mit dem er einen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen hat, auf Erfüllung in Anspruch genommen wird. Anstelle des Rücktritts sind wir berechtigt, vom Kunden eine Sicherheitsleistung in Höhe der Zahlungsverpflichtung aus noch nicht vollständig erfüllten Bestellungen zu verlangen.
18.2
Wird ein mit dem Kunden geschlossener Rahmenvertrag beendet, gelten für die Abwicklung von zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch schwebenden Geschäften, unbeschadet der Regelung in vorstehender Ziffer 18.1, die Bestimmungen des Rahmenvertrages sowie ergänzend diese Allgemeinen Belieferungsbedingungen sowie alle sonstig einbezogenen Bestimmungen weiter, ohne dass hierdurch eine Verlängerung der Vertragsdauer eintritt.
19.1
Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vom Kunden mit uns vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
19.2
Wir weisen den Kunden darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von sowie für die Erbringung von Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen export-kontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-use-Güter. Darüber hinaus bestehen europäische und andere weltweite nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können. Für bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit US-Gütern oder anderem US-Kodex kann zudem aufgrund extraterritorialer Wirkung das US-(Re-)Exportrecht greifen und zu Verboten oder Genehmigungspflichten führen, die wir zu beachten und umzusetzen haben, um nicht unsererseits von US-Behörden sanktioniert zu werden.
19.3
Der Kunde ist selbst verpflichtet, das Vorliegen und das Einhalten von Export- und Importkontrollvorschriften zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt, oder durch uns ausführen lässt.
19.4
Der Kunde ist darüber hinaus zur Einhaltung aller einschlägigen Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und korrupten Praktiken verpflichtet, insbesondere zur Einhaltung des Bribery Act 2010 (UK), des U.S. Foreign Corrupt Practices Act 1977 und aller weiteren anwendbaren Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung, Korruption, Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Das Vorgenannte umfasst auch alle anwendbaren Exportkontroll- und Wirtschaftssanktionsgesetze.
19.5
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- Zoll- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Bescheinigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der notwendigen und ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens ohne unser Verschulden gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Für die genannten Verfahren seitens der Behörden kann eine feste Dauer von uns nicht generell angegeben werden. Über derartige Verfahren sowie Umstände und Maßnahmen im Einzelfall werden wir den Kunden unverzüglich unterrichten. Schadensersatzansprüche des Kunden für unverschuldete Verzögerungen aus diesem Grund sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit wir nicht vertraglich eine Garantiehaftung gegenüber dem Kunden übernommen haben.
19.6
Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitige und vollständige Informationen über die Endverwendung und ggf. betreffend einen, vom uns ursprünglich genannten abweichenden, Endverwender der zu liefernden Güter bzw. der zu erbringenden Dienstleistung unverzüglich nach Vertragsschluss in Schrift- oder Textform wahrheitsgemäss zu übermitteln. Eine etwaige Lieferfrist oder Leistungsfrist beginnt nicht vorher zu laufen. Hierzu gehört insbesondere, etwaig erforderliche Endverbleibsdokumente (sog. EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übermitteln, um den Endverbleib und den Verwendungszweck der Güter bzw. Dienstleistungen zu prüfen und gegenüber der zuständigen Behörde für Zoll- und Ausfuhrkontrollzwecke nachzuweisen. Ergeben sich aus den vorgenannten Dokumenten potentielle Verstöße gegen Exportverbote oder Embargoregelungen, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
19.7
Etwaigen Reexportauflagen aus uns gegenüber durch die zuständigen Behörden oder Gerichte erteilten Genehmigungen ist durch den Kunden unbedingt Folge zu leisten. Dieser hat seine Abnehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten und uns dies auf Anforderung nachzuweisen. Über Umfang und Reichweite derartiger, uns erteilter Auflagen werden wir dem Kunden spätestens mit der Lieferung Mitteilung machen.
19.8
Der Kunde wird insbesondere prüfen und gewährleistet, dass • die überlassenen Liefergegenstände nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind; • keine Unternehmen und Personen, die in der US Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US- Ursprungswaren, -Software und -Technologie beliefert werden; • keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen mit den von uns gelieferten Waren beliefert werden; • keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU genannt werden; • keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Waren beliefert werden; • die Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden. • keine Waren zum Weiterverkauf direkt oder indirekt an oder durch einen Kunden geliefert werden, der als Person oder als Unternehmen: (a) Auf der Consolidated List of Persons, Groups and Entities Subject to EU Financial Sanctions (https://eeas.europa.eu/headquarters/headquartershomepage/8442/consolidated-list-sanctionsen) geführt wird;
(b)Auf der Liste der Specially Designated Nationals and Blocked Persons des Office of Foreign Asset Control des U.S. Treasury Department (https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/) geführt wird; (c) Auf der Denied Parties List oder Entity List des Bureau of Industry and Security des U.S. Commerce Department (http://apps.export.gov/cslsearch#/csl-search; https://www.bis.doc.gov/index.php/formsdocuments/doc_view/691-supplement-no-4-to-part-744- entitylist) geführt wird; (d) dem es anderweitig gesetzlich verboten ist, die Liefergegenstände zu erhalten.
19.9
Zugriff auf und Nutzung von unseren Waren darf kundenseitig nur dann erfolgen, wenn sie der oben genannten Prüfung und Sicherstellung entsprechen; andernfalls sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
19.10
Der Kunde darf keine Handlungen vornehmen, die uns nach den vorgenannten Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Gesetze, Vorschriften, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union und der in dem Gebiet, in dem der Kunde geschäftlich tätig ist, gültigen Regelungen, mit Strafen belegen würden. Der Kunde darf weder direkt noch indirekt über eine andere Person oder ein anderes Unternehmen einem Beamten oder Angestellten einer Regierung, eines staatlichen Unternehmens, einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder einer politischen Partei oder einem Kandidaten für ein politisches Amt Geld oder einen Wertgegenstand geben, anbieten oder versprechen, diesen zu geben, oder dies genehmigen.
19.11
Der Kunde verpflichtet sich, unter keinen Umständen Mitarbeitende von uns zu einem Verstoß gegen die anerkannten Grundsätze der unternehmerischen Ethik oder zu einem Verstoß gegen anwendbare Gesetze und Vorschriften aufzufordern.
19.12
Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe von Liefergegenständen weitere Empfänger in gleicher Weise zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
19.13
Der Kunde gewährleistet zudem bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten, dass hinsichtlich der von uns zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes vollständig und zeitgerecht ohne Kostenlast für uns erfüllt sind.
19.14
Der Kunde stellt uns von allen Schäden und nachgewiesenen, üblichen und angemessenen Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Ziff. 19.1 – 19.14 resultieren. Ausgenommen sind die Kosten für eigene Mitarbeiter. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
20.1
Rechte und Pflichten aus einem geschlossenen Rahmenbelieferungsvertrag und seinen Ausführungsverträgen können jeweils als Wirksamkeitserfordernis nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils andern Partei übertragen werden. § 354 a HGB bleibt unberührt.
20.2
Die geschützten Marken oder sonstiges geistiges Eigentum (z.B. Bildrechte) im Eigentum der Weleda Trademark AG oder der Weleda AG dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Weleda verwendet werden. Diese Genehmigung ist stets und frei widerruflich. Das Recht des Kunden, die erworbenen, mit diesem Kennzeichen versehenen, Waren weiterzuverkaufen wird davon nicht berührt (Erschöpfungsgrundsatz).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Verträgen ist Stuttgart. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt Klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Besteller, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für einen geschlossenen Rahmenbelieferungsvertrag und seine Ausführungsverträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrecht (CISG). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) EG VO Nr. 864 / 2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird. Änderungen und Ergänzungen eines geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Vorstehende Regelung gilt auch für die Abbedingung der Schriftform durch die Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden und/oder Änderungen sind nichtig. Der Vorgang der Individualabrede (§ 305 b BGB) bleibt unberührt. Erfüllungsort für alle Leistungen von Weleda ist Schwäbisch Gmünd. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Entgegen dem Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechterhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
Aktionsabwicklung des Weleda SUMMER DEAL durch KYTE-TEC GmbH